Satzung
des Stadtfeuerwehrverbandes Salzgitter e.V.
Gleichstellungsklausel:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die wechselseitige geschlechterspezifische Darstellung verzichtet. Status und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
§ 1
Name
Für das Gebiet der Stadt Salzgitter ist am 21.10.1951 in Salzgitter-Bruchmachtersen ein Verband gegründet worden, der den Namen
„Kreisverband Salzgitter der Freiwilligen Feuerwehrmänner e.V.“
führt.
Gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 04.12.1980 in Salzgitter-Groß Mahner wurde der Namen des Verbandes geändert.
Der Verband führt seit dem 04.12.1980 den Namen
„Stadtfeuerwehrverband Salzgitter e.V.“
§ 2
Sitz
Der Verband hat seinen Sitz in Salzgitter und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Salzgitter als rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB eingetragen worden.
§ 3
Zweck
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch
- Förderung des Feuerwehr- und Brandschutzwesens in der Stadt Salzgitter,
- die Vertretung der Interessen der Mitglieder der Feuerwehren in Salzgitter,
- die Pflege der Grundsätze des Feuerwehrwesens und die Herstellung kameradschaftlicher Verbindungen zwischen den Mitgliedern aller Feuerwehren durch gemeinschaftliche Veranstaltungen,
- den Ausbau der sozialen Fürsorge für die Mitglieder der Feuerwehren auf den Gebieten der Unfallverhütung, der Unfallversicherung und sonstiger sozialer Einrichtungen,
- die Zusammenarbeit mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen,
- die Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehren in Salzgitter.
§ 4
Mittel
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können sein:
- die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Salzgitter,
- die Angehörigen der Berufsfeuerwehr,
- die Angehörigen der Werkfeuerwehren.
§ 6
Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können sein:
- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- natürliche und juristische Personen,
- Gesellschaften.
§ 7
Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme in die Feuerwehr, sofern der Betreffende nicht ausdrücklich widerspricht.
Sie wird beendet durch Ausscheiden aus der Feuerwehr oder schriftliche Austrittserklärung. Für Mitglieder nach § 6 beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand. Sie wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
Wer aus dem Verband austritt, hat keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verband.
§ 8
Teilnahme der Mitglieder an Veranstaltungen
Die Mitglieder und die fördernden Mitglieder können nach Maßgabe dieser Satzung an Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen und haben den Vorstand bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
§ 9
Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- Die Verbandsversammlung,
- der Verbandsvorstand,
- der geschäftsführende Vorstand.
§ 10
Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus:
- den von den Mitgliedern gewählten Delegierten,
- den Mitgliedern des Verbandsvorstandes,
- den von den Ehrenmitgliedern gewählten Delegierten,
- den Jugendfeuerwehrwarten.
§ 11
Delegierte
Jede Ortsfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Salzgitter hat das Recht, außer dem Ortsbrandmeister und dem stellv. Ortsbrandmeister einen weiteren Angehörigen der Ortsfeuerwehr als Delegierten zu entsenden.
Die Berufsfeuerwehr und die Werkfeuerwehren haben das Recht, neben dem Leiter der Wehr je angefangene 30 beitragszahlende Mitglieder zwei Delegierte zu entsenden.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht, vier Delegierte zu entsenden.
§ 12
Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen seinen Stellvertreter geleitet. Sie wird einmal im Jahr einberufen.
Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.
Einberufen wird durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und Angabe der Tagesordnung.
Über die Ergebnisse der Verbandsversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Verbandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer unterschrieben werden muss.
§ 13
Aufgaben
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Verbandsvorstandes und der Vorstandsmitglieder,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung des Verbandes,
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Wahl des Ortes für die nächste Verbandsversammlung.
§ 14
Beschlussfähigkeit
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind.
Jeder Delegierte hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
§ 15
Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für das vorhergehende Geschäftsjahr bezahlt worden ist.
§ 16
Stimmabgabe
Über das Verfahren der Stimmenabgabe entscheidet die Verbandsversammlung.
§ 17
Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Delegierten.
§ 18
Keine Beschlussfähigkeit
Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Verbandsversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 19
Angelegenheiten Berufs- und Werkfeuerwehren
Angelegenheiten, die nur die Mitglieder nach § 5, Ziffer 2 und 3 betreffen, können nicht gegen das Votum der anwesenden Vertreter dieser Gruppe entschieden werden.
§ 20
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Verbandsvorsitzenden,
- dem Leiter der Berufsfeuerwehr,
- dem Stadtbrandmeister,
- den stellv. Stadtbrandmeistern,
- dem Stadtjugendfeuerwehrwart,
- einem Vertreter der Ortsbrandmeister,
- einem Vertreter der Werkfeuerwehren,
- dem Vertreter der Ehrenmitglieder,
- dem Kassenverwalter
- dem Schriftführer
§ 21
Stellvertreter
Dem Vorsitzenden werden zwei Stellvertreter beigegeben, die der Vorstand aus seiner Mitte wählt.
Der Kassenverwalter darf nicht stellv. Vorsitzender sein.
§ 22
Wahl des Vorstandes
Der Vorsitzende, der Vertreter der Ortsbrandmeister und der Kassenverwalter werden von der Verbandsversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben einschließlich der gemäß § 21 gewählten zwei Stellvertreter bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Stadtbrandmeister, die stellv. Stadtbrandmeister und der Stadtjugendfeuerwehrwart, der Leiter der Berufsfeuerwehr sind Kraft ihres Amtes für die Dauer ihrer Amtsperiode Vorstandsmitglieder.
Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern ernannt.
§ 23
Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder wenn dies von 1/3 seiner Mitglieder beantragt wird, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder in Verhinderungsfall durch einen seiner Vertreter geleitet.
§ 24
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden,
- Aufnahme neuer Mitglieder,
- Aufstellung des Kassenberichtes,
- Vorbereitung der Verbandsversammlung,
- Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlungen,
- Verwaltung des Verbandes und Herbeiführung der dazu notwendigen Beschlüsse,
- Selbständige Beratung von Fragen, die den Verbandszweck und das Feuerwehrwesen betreffen, Fassung von Beschlüssen dazu oder Vorlagen zu der nächsten Verbandsversammlung,
- Unterbreitung von Vorschlägen an die Verbandsversammlung für eine Neu- oder Wiederwahl des Verbandsvorsitzenden und der Vorstandsmitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit,
- Bildung und Auflösung von Arbeitsausschüssen,
- Beschluss von Geschäftsordnungen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung oder Stimmenübertragung ist nicht möglich.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. § 19 ist sinngemäß anzuwenden
§ 25
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Verbandsvorsitzenden,
- den beiden Stellvertretern,
- dem Kassenverwalter.
§ 26
Vertretung des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
§ 27
Haushaltsmittel
Die Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht:
- durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
- durch freiwillige Zuwendungen.
§ 28
Mitgliedsbeiträge
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind im ersten Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 29
Einnahmen und Ausgaben
Über die Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenverwalter ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen.
Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter angewiesen worden sind.
§ 30
Verwaltung
Die Mitglieder der Organe und der Arbeitsausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bare Auslagen werden erstattet. Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt die Verbandsversammlung über zu zahlende Aufwandsentschädigungen.
§ 31
Mitteilungen
Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen des Verbandes werden von Fall zu Fall durch Aushang bei den Ortsfeuerwehren, der Berufsfeuerwehr und den Werkfeuerwehren veröffentlicht.
§ 32
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 33
Auflösung
Der Verband wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbands-versammlung mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entschieden haben.
§ 34
Vermögen
Im Falle einer Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Verbandes wird das vorhandene Vermögen der Stadt Salzgitter für Zwecke des Feuerschutzes, in erster Linie zur Unterstützung von im Feuerwehrdienst verunglückten Feuerwehrangehörigen oder deren Hinterbliebenen in besonderen Härtefällen, übereignet.
§ 35
Schlussvorschriften
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, rein formale Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht für notwendig halten, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Kassenverwalters können bis zur nächsten Delegiertenversammlung der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter einen kommissarischen Kassenverwalter ernennen.
§ 36
Beschluss der Fassung
Diese Fassung wurde von der Verbandsversammlung am 16.05.2010 in Salzgitter beschlossen.
Sie hat anstelle der ursprünglichen Satzung vom 04.12.1998 Gültigkeit.
Salzgitter, den 17.05.2010
Otto Kracht
(Vorsitzender)
Arne Sicks
(stellv. Vorsitzender)
Bernhard Gries
(Schriftführer)